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Rente zwischen Deutschland und Finnland

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Rente zwischen Deutschland und Finnland

Es ist für Finnen keine Besonderheit mehr, für einige Jahre in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten. So leben in Deutschland über 10.000 Finnen. Sofern der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, hat dies Auswirkungen auch auf die Rente, da nunmehr Rentenansprüche aus Deutschland und aus Finnland bestehen können. Dies gilt natürlich auch im umgekehrten Fall für Deutsche, die für einige Zeit in Finnland gearbeitet oder gewohnt haben.

Eine „deutsch-finnische Rente“ gibt es natürlich strenggenommen nicht. Bei länderübergreifenden Konstellationen ist es jedoch möglich, dass gleichzeitig deutsche und finnische Rente bezogen wird. Über die deutschen Renten gibt es hier in Deutschland vielfältige Informationsmöglichkeiten, nicht hingegen über die finnischen Renten. Daher werden in diesem Artikel die beiden wichtigsten finnischen Rentenarten dargestellt und erläutert, wie diese von Deutschland aus beantragt werden können. Dieser Artikel kann nur eine kleine Einleitung zu diesem Thema darstellen. Eingehendere Informationen sind bei Kela oder der BfA zu erhalten.

Rentenarten:

In Finnland gibt es zwei verschiedene Arten an Renten: die Volksrente (kansaneläke) und die Arbeitsrente (työeläke oder auch ansioeläke).

Die Arbeitsrente

Die finnische Arbeitsrente ist vergleichbar mit der Rente, wie wir sie in Deutschland kennen. Sobald eine Person als Beamter, Angestellter oder Unternehmer in Finnland Rentenabgaben abgeführt hat, steht ihm im Prinzip eine Arbeitsrente zu. Hierbei gibt es jedoch einige Ausnahmen zu beachten:

Das finnische Gesetz zur Arbeitsrente in seiner jetzt gültigen Form trat 1962 in Kraft. Rentenansprüche aus der Zeit vor 1962 werden darin nicht berücksichtigt. Wer also vor 1962 nach Deutschland übersiedelte und vorher in Finnland gearbeitet hat, hat keinen Anspruch auf Arbeitsrente aus diesem Zeitabschnitt. Auch werden nur Beiträge berücksichtigt, die nach Vollendung des 23. Lebensjahres eingezahlt worden sind. Rentenansprüche entstehen zwischen dem 23. und 59. Lebensjahr in Höhe von 1,5 % des Jahresgehaltes, nach dem 60. Lebensjahr in Höhe von 2,5 % des Jahresgehaltes.

Die Volksrente

Die finnische Volksrente hingegen kennt kein direktes deutsches Pendant. Sie ähnelt in einigen Punkten ein wenig der deutschen Sozialhilfe. Die Rentenansprüche bei der Volksrente werden allein durch Wohnen in Finnland erlangt. Sie gilt entgegen ihrer Namensbezeichnung nicht nur für das finnische Volk, sondern auch für alle anderen Bürger aus EU-Staaten.

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Rechtsanwalt Karl-Friedrich v. Knorre

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