Änderungen für Finnen und Deutsch- Finnische Familien in Deutschland

Seit August 2015 findet die EU- Erbrechtsverordnung Anwendung.  Dies ändert einiges für Menschen, die Bezüge zu mehreren Ländern haben, wie es auch bei Finnen, die in Deutschland leben, der Fall ist. Die Verunsicherung ist erheblich. Dafür besteht aber kein Grund. Dieser Artikel räumt im deutsch-finnischen Kontext mit den größten Missverständnissen auf und hilft Ihnen, die richtigen Entscheidungen für sich zu treffen.

1.  Zweck der EU Erbrechts-VO

Bisher musste immer nach nationalem Recht geklärt werden, welches Recht im Erbfall Anwendung findet.  Das deutsche Recht knüpfte an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an,  das finnische Recht hingegen, vereinfacht dargestellt,  an den letzten  Wohnsitz. In anderen Ländern konnte auch die Belegenheit eines Grundstückes dazu führen, dass dieses Grundstück nach dem Recht eben jenes Landes vererbt wurde. Ein Durcheinander!

Dies wurde mit der EU – Erbrechts VO nun vereinheitlicht. Im Erbfall ist das Recht am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers anzuwenden. Dies gilt in Deutschland wie auch in Finnland.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Im Erbfall gilt also das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Im Regelfall wird dies der Wohnsitz sein, besonders bei jenen Finninnen und Finnen, die seit Jahren in Deutschland wohnen.

Es kommt jedoch nicht auf den letzten Wohnsitz allein an, sondern auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses. Wenn also ein Finne für kurze Zeit z.B. beruflich aus Finnland nach Deutschland zieht,  sein familiären und sozialen Schwerpunkt in Finnland behält,  dann würde im Erbfall im Zweifel finnisches Erbrecht gelten.  Dies sorgt für Unsicherheit, die man nur mit der Wahl des anzuwendenden Rechts ausschalten kann.

3. Wahl des anzuwenden Rechts

Der Erblasser kann im Testament  festzulegen, welches Erbrecht in seinem Erbfall gelten soll. Im deutschen Recht gab es bisher nur eingeschränkt eine solche Wahlmöglichkeit, im finnischen Recht bestand diese Wahlmöglichkeit schon seit vielen Jahren.  Kommt ohne ausgeübter Rechtswahl das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt zur Anwendung, so besteht nun die Möglichkeit, testamentarisch abweichend zu verfügen, dass nach dem Recht der eigenen Staatsangehörigkeit  vererbt wird.

Für Finninnen und Finnen die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, also hier dauerhaft wohnen bedeutet dies, dass ohne Regelung im Testament deutsches Erbrecht gilt, im Testament können Sie aber abweichend regeln, dass finnisches Erbrecht gelten soll.

Man sollte sich dies aber gut überlegen: Die Arbeit von  Gerichten, Banken und Behörden in Deutschland wird deutlich komplizierter, wenn ein finnisches Testament vorliegt. Verzögerungen sind nicht auszuschließen.  Es ist mit Sicherheit möglich, den letzten Willen auch nach deutschem Recht umzusetzen, also mit einem Testament nach deutschem Recht.  Sollte später ein Umzug nach Finnland anfallen, ist aus gleichen Gründen zu prüfen, ob ein neues Testament nach finnischem Recht nicht sinnvoll wäre.

4. Das Steuerrecht ändert sich nicht

Die Frage, in welchem Land und in welchem Umfang eine Erbschaft zu versteuern ist, regelt die Erbrechts- VO. Es gelten die bisherigen Regeln. Es besteht kein Wahlrecht bei der Frage, wo Erbschaftsteuer gezahlt wird.

Jedoch kann durch Steuerplanung in der Regel die im Erbfall anfallende Steuer gemindert werden.

5. Fazit

Es gibt durch das neue Recht Konstellationen, bei denen unklar, welches Erbrecht im Erbfall gilt. Gerade in diesen Fällen sollte testamentarisch eine Wahl getroffen werden. Die steuerlichen Probleme bleiben.  Da in Finnland die steuerliche Belastung im Erbfall höher ist als in Deutschland empfiehlt es sich mit einem Testament mit steuerlicher Planung gegenzusteuern.

Alle Rechte vorbehalten. Keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Texte und sonstigen Informationen.

Schreibe einen Kommentar