Finnische Erbschaftsteuersätze zum 1.1.2009 geändert –vorausschauende Planung aber weiterhin notwendig
Die finnische Erbschaftsteuer wurde Jahrzehnte lang als zu hoch kritisiert. Der finnische Staat hat zum 1.1.2008 die Freibeträge erhöht und Steuersätze geändert. Zum 1.1.2009 wurden die Steuersätze erneut modifiziert, dieses Mal zugunsten naher Angehöriger. Die folgende kurze Darstellung gilt für Erbfälle, die nach dem 1.1.2009 anfallen. Hier das Wichtigste zusammengefasst:
1. Wen betrifft die finnische Erbschaftsteuer?
Wenn Sie in Deutschland wohnen, kann Erbschaftsteuer in Finnland anfallen, falls Sie eine Immobilie in Finnland erben und/oder falls der Erblasser in Finnland wohnte. An diesem Punkt hat sich nichts geändert.
2. Die neuen Steuerfreibeträge bei der finnischen Erbschaftsteuer
Der allgemeine Freibetrag beträgt nun 20.000 €. Der Freibetrag für Ehegatten wurde 2008 von 6.800 € auf 60.000 € erhöht, für minderjährige Kinder von 3.400 € auf 40.000 €. Der Freibetrag für den Haushalt beträgt 4.000 €.
3. Die neuen Erbschaftsteuerklassen
Die Höhe des Erbschaftsteuersatzes richtet sich nach dem zu versteuernden Betrag und der der Steuerklasse:
Steuerklasse 1
Hierunter fallen die Verwandten in direkt ansteigender oder absteigender Verwandtschaftslinie, also Großeltern, Eltern, Kinder (auch adoptiv), Enkel, sowie der Ehegatte und dessen Nachkommen. Lebensgefährten zählen hierzu, soweit man verheiratet gewesen ist oder es ein gemeinsames Kind gibt.
Der Steuersatz beträgt (ggf. Freibeträge beachten!):
> 20.000 € : 7 %,
> 40.000 € : 10 %
> 60.000 €: 13 %
Die Steuersätze lagen im Jahr 2008 jeweils 3 % höher. Nahe Verwandte profitieren also durch diese Steueränderung, wenngleich die Freibeträge wesentlich geringer sind als in Deutschland.
Steuerklasse 2
Hierunter fallen alle anderen, Geschwister deren Nachkommen, entferntere Verwandte sowie Nichtverwandte.
> 20.000 € : 20 %
> 40.000 € : 26 %
> 60.000 €: 32 %
Die Steuersätze der Steuerklasse 2 blieben bei der Änderung der Steuersätze zum 1.1.2009 unverändert.
Die alte Steuerklasse 3 wurde bereits zum 1.1.2008 abgeschafft.
4. Fazit
Für entfernte Verwandte und Nichtverwandte ist die Erbschaftssteuer schon zum 1.1.2008 deutlich gesenkt worden. Zum 1.1.2009 wurde auch die Steuerklasse 1 leicht gesenkt. Die Freibeträge für minderjährige Kinder sowie den Ehegatten bringen ebenfalls eine Entlastung, Erbschaften unter 20.000 € sind immer steuerfrei.
Sofern Immobilien oder Wald vererbt werden, kommt es auch nach der neuen Regelung in den meisten Fällen noch zu einer hohen Steuerlast. Die Freibeträge sind – verglichen mit den deutschen Erbschaftssteuerfreibeträgen – für Ehegatten und Kinder sehr gering. Auch in Zukunft sollte daher durch vorausschauende Planung Erbschaftsteuer gespart werden, besonders, wenn sich die Erblast nur auf Wenige verteilt
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