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Vielfach unbewusste Steuerhinterziehung durch Finnen in Deutschland

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Die meisten Finnen mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland sind hier unbeschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sie nicht nur ihre deutschen sondern auch alle ihre ausländischen Einkünfte, also z.B Einkünfte aus Finnland in Deutschland versteuern müssen. Wer dies nicht tut, macht sich strafbar. 

Als solche finnischen Einkünfte kommen z.B. Mieteinkünfte (vermietete Wohnung), Einkünfte aus Landwirtschaft (Wald), Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden von Aktien) sowie Erbschaft in Frage.

Zwischen Deutschland und Finnland gibt es ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Darin ist geregelt, in welchem Land welches Einkommen zu versteuern ist. Sofern Sie in Deutschland wohnen und Einkünfte in Finnland haben, zahlen Sie in Finnland je nach Art der Einkunft keine Steuer, Quellensteuer oder die volle finnische Steuer. In Finnland gezahlte Steuern können Sie bei Ihrer Steuererklärung in Deutschland in den allermeisten Fällen anrechnen lassen, so daß Sie letztendlich nicht in beiden Staaten die volle Steuer zahlen müssen.

Auf jeden Fall aber müssen Sie Ihre Einkünfte aus Finnland in Deutschland bei der Steuererklärung angeben, sofern Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wird dies unterlassen ist dies ein Fall von Steuerhinterziehung. Wer denkt, das würde nie bekannt werden und Finnland sei weit weg, der irrt sich!

Durch neue EU-Regelungen, die ab dem 1.7.2005 von den Finanzämtern in Deutschland und Finnland angewendet werden, erfolgt ein automatisierter Datenabgleich. In der Praxis bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt die Finanzämter in Finnland automatisch dem Wohnsitzfinanzamt in Deutschland Auskunft über die Zinseinkünfte des Steuerpflichtigen in Finnland geben. Sofern der Steuerpflichtige- unbewusst oder bewusst- Steuern hinterzogen hat, so kann durch eine Selbstanzeige die Angelegenheit wieder bereinigt werden. Es werden dann Steuern auf die bisher nicht angegebenen Steuereinkünfte erhoben. Die Selbstanzeige hat den Vorteil, daß Sie strafrechtlich nicht mehr belangt werden können.

Sofern die Steuerhinterziehung durch den Datenabgleich mit den finnischen Steuerbehörden bekannt wird und nicht durch eine Selbstanzeige, handelt es sich um eine Straftat. Dies hat zur Folge, dass das zu erwartende Bussgeld sowie die Zinsen wesentlich höher sind und vor allen Dingen unter Umständen der Zeitabschnitt, für den die Steuer nachzuentrichten ist, ein wesentlich längerer ist.

Vom Steueramnestiegesetz kann leider nicht mehr profitiert werden, da die Frist zur Erklärung am 31.3.2005 abgelaufen ist.

Aufgrund des Datenabgleichs, der ab dem 1.7.2005 zwischen den Finanzämtern stattfinden wird sollte man es nicht mehr darauf ankommen lassen und sicherstellen, dass alle Einkünfte aus Finnland auch in Deutschland korrekt versteuert worden sind. Unwissenheit jedenfalls wird von den Finanzämtern als Entschuldigung nicht akzeptiert.

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